Praktikum Organische Chemie
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Laborordnung für die Labore der Organischen Chemie (T1040 und T1038)

Allgemeine Schutz- und Sicherungseinrichtungen

1.1 Im Labor muss ständig eine Schutzbrille mit Seitenschutz und möglichst mit oberer Augenraumabdeckung getragen werden; Brillenträger müssen eine optisch korrigierte Schutzbrille oder aber eine Überbrille tragen.
1.2 Im Labor ist eine zweckmäßige Kleidung zu tragen, deren Gewebe aufgrund des Brenn- und Schmelzverhaltens keine erhöhte Gefährdung im Brandfall erwarten lässt. Als Oberbekleidung ist ein Laborkittel aus Baumwolle geeignet, er soll den Körper und die Arme bedecken.
1.3 Bei stark ätzenden krebserzeugenden, fruchschädigenden oder ergutverändernden Stoffen müssen Schutzhandschuhe getragen werden.
1.4 Mit Chemikalien benetzte Handschuhe sind sofort zu reinigen. Auf keinen Fall dürfen Türgriffe, Schreibtische, Stühle etc. mit verschmutzten Handschuhen berührt werden.
1.5 Es darf nur festes, geschlossenes und trittsicheres Schuhwerk getragen werden.
1.6 Essen, Trinken und Rauchen im Labor ist untersagt.
1.7 Gefahrstoffe dürfen nicht in Behältnissen aufbewahrt oder gelagert werden, die zu Verwechslungen mit Lebensmitteln führen können.
1.8 Flucht- und Rettungswege sind von allen abgestellten Gegenständen freizuhalten.
1.9 Informieren Sie sich über Warnsignale und über den Standort und die Funktionsweise der Notabsperrvorrichtungen für die Gas-, Wasser-, und Stromzufuhr.
1.10 Keine offenen Flammen (außer beim Schmelzpunktmeßgerät)
1.11 Zutritt zum Labor haben nur Laborplatzinhaber, Unbefugte haben keinen Zutritt. Im Labor darf nie alleine gearbeitet werden
1.12 Versuche dürfen erst nach Abnahme der Anlage durch die Mitarbeiter in Betrieb genommen werden.
1.13 Die Frontschieber der Abzüge sind geschlossen zu halten; die Funktionsfähigkeit ist zu kontrollieren. Defekte Abzüge dürfen nicht benutzt werden.
1.14 Das Labor und die Arbeitsplätze müssen sauber und aufgeräumt sein.

2. Umgang mit Chemikalien

2.1 Die folgenden Schriften sind vor Aufnahme der Laborarbeiten zu lesen und ihr Inhalt ist zu beachten: Chemikalienliste, Sicherheitsdatenblätter, Herstellerkataloge, Arbeitsvorschriften, wissenschaftliche Literatur. Die ermittelten besonderen Gefahren (R-Sätze) und Sicherheitsratschläge (S-Sätze) sind als Bestandteil der Betriebsanweisung verbindlich.
2.2 Vor dem Umgang mit Gefahrstoffen und vor der Durchführung von Versuchen bei denen evtl. Gefahrstoffe freigesetzt werden könnten, muss das Gefahrenpotential ermittelt und müssen die notwendigen Schutzmaßnahmen getroffen werden.
2.3 Sämtliche Standgefäße sind mit dem Namen des Stoffes und den Gefahrensymbolen gemäß GefStoffV zu kennzeichnen; Gefäße mit einem Fassungsvermögen von mehr als 1 Liter sind vollständig zu kennzeichnen, d.h. auch mit R- und S-Sätzen in ausgeschriebenem Text zu versehen.
2.4 Chemikalien dürfen nur in der für den Fortgang der Arbeiten notwendigen Menge am Arbeitsplatz bereitgehalten werden; auf die Einhaltung der Mengenbegrenzung für brennbare Lösemittel im Labor ist besonders zu achten.
2.5 Arbeiten mit giftigen und aggressiven Gasen dürfen nur im Abzug in Raum (T 1038) ausgeführt werden.
2.6 Unbeaufsichtigte Versuche und Versuche über Nacht dürfen nur in T 1038 durchgeführt werden.

3. Abfallverminderung und -Entsorgung

3.1 Zur Verringerung der Mengen gefährlicher Abfälle sollten möglichst kleine Stoffmengen in Reaktionen eingesetzt werden. Der Weiterverwendung und der Wiederaufarbeitung, z.B. von Lösemitteln, ist der Vorzug vor der Entsorgung zu geben.
3.2 Reaktive Reststoffe, z.B. Alkalimetalle, Anhydride, Säurechloride, usw., sind vor der Entsorgung sachgerecht (Angaben hierzu in Firmenkatalogen oder bei den Mitarbeitern) in weniger gefährliche Stoffe umzuwandeln.
3.3 Chemische Sonderabfälle werden in folgenden Gruppen gesammelt:
- Organische Lösemittel und Lösemittelgemische (halogenhaltig und halogen frei
- Wässrige Lösungen, die nicht über die Neutralisation entsorgt werden können
- Getrennt gesammelt werden : Schwermetalle und Schwermetallhaltige Lösungen

4. Verhalten in Gefahrensituationen

4.1 Entstehungsbrand mit Eigenmitteln (Feuerlöscher, Sand) löschen, wenn dies Gefahrlos möglich ist.
4.2 Beim Auftreten gefährlicher Situationen, z.B. Feuer, Austreten gasförmiger Schadstoffe, Auslaufen von Lösemitteln, sind die folgenden Anweisungen einzuhalten:
Ruhe bewahren, überstürztes und unüberlegtes Handeln vermeiden.
4.3 Gefährdete Personen warnen, gegebenenfalls zum Verlassen der Räume auffordern.
4.4 Personenschutz geht vor Sachschutz
5.5 Mitarbeiter informieren
5.6 Gefährdete Versuche abstellen; Gas, Strom und ggf. Wasser abstellen ( Kühlwasser muss weiterlaufen!).
5.7 Falls nötig Feuerwehr und Notarzt und alarmieren.
5.8 Eine Unfallanzeige ist beim Sicherheitsingenieur abzugeben

5. Grundsätze der Ersten Hilfe

5.1 Bei einem Unfall sofort Ersthelfer benachrichtigen (Mitarbeiter)
5.2 Bei allen Hilfeleistungen auf die eigene Sicherheit achten! Falls nötig, möglichst schnell einen Notruf ausführen.
5.3 Brände, insbesondere Kleiderbrände löschen (Löschdecke).
5.4 Personen aus dem Gefahrenbereich bergen und an die frische Luft bringen
5.5 Bei Augenverätzungen mit Augendusche beide Augen von außen her zur Nasenwurzel hin, bei gespreizten Augenlidern, mindestens 10 Minuten spülen.
5.6 Notduschen benutzen; mit Chemikalien verschmutzte Kleidung vorher entfernen, notfalls bis auf die Haut ausziehen; mit Wasser und Seife reinigen; bei schlecht wasserlöslichen Substanzen diese mit Polyethylenglycol von der Haut abwaschen und mit viel Wasser nachspülen.
5.7 Atmung und Kreislauf prüfen und überwachen.
5.8 Bei Bewusstsein gegebenenfalls Schocklage erstellen; Beine nur leicht (max. 10 cm) über Herzhöhe mit entlasteten Gelenken lagern.
5.9 Bei Bewusstlosigkeit und vorhandener Atmung in die stabile Seitenlage bringen, ansonsten Kopf überstrecken, bei einsetzender Atmung in die stabile Seitenlage bringen, falls keine Atmung vorhanden sofort mit der Beatmung beginnen.
5.10 Blutungen stillen, Verbände anlegen, dabei Einmalhandschuhe benutzen.
5.11 Verletzte Personen bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes nicht alleine lassen. Rettungsdienst ins Gebäude einweisen.

6. Notruf

6.1 Polizei, Feuer, Unfallrettung: 0-112 (Telefon im Büro).
6.2 Rettungsleitstelle Emden: 0-19222
6.3 Machen Sie bei einem Notruf folgende Angaben: Wo geschah der Unfall? - Ortsangabe (T 1040 Labor für Organische Chemie, Fachbereich Technik
Was geschah? Feuer, Verätzung, Sturz, usw.
Welche Verletzungen? Art und Ort am Körper
Wie viele Verletzte? Anzahl
Warten bis die Rettungsleitstelle das Gespräch beendet - niemals vorher auflegen; wichtige Fragen können zu beantworten sein.

7. Feueralarm

7.1 Verhalten bei Feueralarm:
- Arbeitsplatz sichern
- Gas abschalten
- Gebäude auf kürzestem Weg verlassen (Ausgang zum S-Gebäude oder Notausgang beim Technikum)
- keine Aufzüge benutzen
7.2 Sammelpunkt: Windkraftanlage

8. Giftnotruf

8.1 Giftinformationszentrum Nord der Länder Bremen, Hamburg und Schleswig-Holstein 0551-19240. Kostenlose ärztliche Beratung rund um die Uhr